FPV Drohnen fliegen ist tatsächlich nur sehr eingeschränkt möglich. Nach der EU-Drohnenverordnung ist das Fliegen nur auf "Sichtweite" erlaubt. Das bedeutet im Grunde das FPV-Fliegen gar nicht ginge. Es ist jedoch möglich einen Spotter mitzunehmen, also eine zweite Person, die direkt beim Fliegen die Drohne im Blick behält, also auf "Sichtweite".
Nach der alten deutschen LuftVO (vor 2017) war fliegen auf Sichtweite so beschrieben: dass die Fluglage/Flugausrichtung eindeutig erkannt werden sollte. Die EU-Regeln hierzu klingen auf den ersten Blick lockerer, das Gegenteil ist der Fall: "man muss jederzeit einem Luftraumhindernis ausweichen können". Konkret bedeutet das, dass man auch die Entfernung zu den "Luftraumhindernissen" und die Entfernung zwischen seinem Fluggerät und dem Hindernis korrekt einschätzen und auseinanderhalten können muss. Also bin ich z.B. unterhalb aber davor oder direkt drunter oder dahinter einer quer gespannten Leitung oder eines herausragenden unbelaubten Astes eines Baumes, den auch die Hindernis - Sensoren nicht erkennen würden, wenn es die Sensoren überhaupt gäbe und aktive wären, was im Sportflugmodus z.B. nie der Fall ist. Worst Case: einem Vogel, der das Fluggerät angreift, muss man auch virtuos ausweichen können. Spätestens hier dürfte insbesondere ein Spotter schnell überfordert sein. Auch könnte die Kommunikation zwischen Spotter und Pilot schwierig werden, wenn z.B. die Drohne auf beide zufliegt und rechts links für Pilot und Spotter vertauscht ist.
Zitat EU-Regeln, übersetzt:
VLOS-REICHWEITE (visual line of sight)
(a) Die maximale Entfernung der UA vom Fernlotsen sollte von der Größe der UA und von den Umgebungsmerkmalen des Gebiets abhängen (z. B. Sichtweite, Vorhandensein von hohen Hindernissen, usw.).
(b) Der Fernlotsen sollte die UA in einem solchen Abstand halten, dass er sie immer deutlich sehen und die Entfernung der UA einschätzen kann. und den Abstand der UA zu anderen Hindernissen abschätzen kann. Findet der Einsatz in einem Gebiet statt Gebiet stattfindet, in dem es keine Hindernisse gibt und der Fernpilot eine ungehinderte Sicht bis zum Horizont hat, kann die UA bis zu einer solchen Entfernung geflogen werden, dass die UA deutlich sichtbar bleibt. Wenn es Hindernisse vorhanden sind, sollte der Abstand so verringert werden, dass der Fernlotsen in der Lage ist, die relativen Abstand der UA zu diesem Hindernis einschätzen kann. Außerdem sollte die UA so niedrig gehalten werden, dass dass sie im Wesentlichen durch das Hindernis "abgeschirmt" wird, da bemannte Luftfahrzeuge normalerweise höher fliegen als Hindernisse.
ROLLE DES UA-BEOBACHTERS (Spotters) UND SICHT AUS ERSTER PERSON (first person view=fpv)
Der Fernpilot kann von einem UA-Beobachter unterstützt werden, der ihm hilft, die UA von Hindernissen fernzuhalten. Der UA-Beobachter muss sich neben dem Fernlotsen befinden, um den Fernlotsen zu warnen den Fernlotsen zu warnen, indem er ihn dabei unterstützt, den erforderlichen Abstand zwischen der UA und jedem Hindernis, einschließlich anderem Flugverkehr, einzuhalten.
UA-Beobachter können auch eingesetzt werden, wenn der ferngesteuerte Pilot UAS-Operationen in der Ich-Perspektive First-Person-View (FPV) durchführt, d. h. mit Hilfe eines visuellen Systems, das mit der Kamera des UA verbunden ist, wird das UA Kamera der UA verbunden ist. In jedem Fall, auch während des FPV-Betriebs, ist der Fernpilot weiterhin für die die Sicherheit des Fluges verantwortlich.
Da sich der UA-Beobachter neben dem ferngesteuerten Piloten befindet und er keine Sichthilfen (z. B. ein Fernglas) verwenden darf, ist es nicht seine Aufgabe, die Reichweite der UA über die VLOS-Distanz zum dem Fernlotsen zu erweitern. Ausnahmen sind Notsituationen, z. B. wenn der Pilot eine Notlandung weit entfernt von der Position des Piloten durchführen muss und das Fernglas den Piloten bei der sicheren Durchführung eine solche Landung durchzuführen.
für gängige FPV-Drohnengrößen kommt man auf ca. maximal 100-150m VLOS-Entfernung!!!, wenn nicht Wald/Geländetexturen, den Kontrast so vermindern, dass ggfls. schon weit früher die Drohne darin/davor quasi verschwindet. Laut Aussagen von Luftamtsmitarbeitern, ist zudem FPV-Fliegen in der spezifischen Kategorie also mit Betriebsgenehmigung derzeit nicht genehmigungsfähig. Was erst recht den gewerblichen FPV-Flug nahezu zu 99% illegal werden lässt, von Problemen mit der Gefährdungsbeurteilung nach DGUV (Arbeitsschutz) ganz zu schweigen.
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B5_UAS/Berechnungstool_FG_CV_GRB_de.html
Erst zwei Vereine (seit Mitte 2022, Stand Nov.22) haben in Deutschland vom LBA eine Betriebserlaubnis erlangt und haben für FPV-Fliegen Sonderregeln erzielt:
Vorgaben / Betriebsverfahren Modellflugbetrieb im DMFV
Flugbetrieb im Verbandsrahmen MFSD
Zusätzliche Informationen vom Luftfahrtbundesamt:
Pressemitteilung LBA zu diesem Thema
(zur MFSD gehören auch Unterorganisationen wie die DMO und deren Versicherten)
6.2.5 Sichere Durchführung des Flugs in Sichtweite
(1) Der Pilot startet, fliegt und landet sein Flugmodell sicher. Der Pilot beobachtet sein Flugmodell während des gesamten Flugs aufmerksam.
(2) Der Flug erfolgt stets in direkter Sichtweite (VLOS). Das Flugmodell verlässt die Sichtweite, wenn der Pilot das Flugmodell ohne besondere optische oder sonstige technische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite des Piloten gilt der Betrieb eines Flugmodells mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts (z.B. einer Videobrille),
– wenn dieser Betrieb in Höhen bis einschließlich 30 m über Grund erfolgt oder
– wenn dieser Betrieb in Höhen über 30 m, aber unterhalb von 120 m über Grund erfolgt und der Pilot von einer anderen Person (sog. Spotter) unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann, die das Flugmodell ständig in Sichtkontakt hat und die den Luftraum beobachtet. Der Einsatz eines visuellen Ausgabegeräts darf nicht dazu verwendet werden, die maximale Entfernung des Flugmodells vom Piloten zu vergrößern, die im Fall der direkten Sicht, (also ohne Videobrille) erreicht werden kann.
(3) Der Pilot ist während des gesamten Flugs stets bereit, sein Flugmodell unabhängig von der aktuellen Fluglage im Raum lagerichtig auszusteuern und zu navigieren. Jeder Pilot hat die von ihm durchgeführten Flugmanöver an seine individuellen Flugfähigkeiten zur jederzeit sicheren Kontrolle der Fluglage, Steuerung und Navigation des Flugmodells anzupassen. Anfänger und unsichere Piloten haben diejenige Unterstützung einzuholen, die erforderlich ist, um einen sicheren Flug zu gewährleisten; kompetente Piloten sollen Unterstützung erteilen.
(4) Vor der Einleitung der Landung vergewissert sich der Pilot, dass der Anflug- und Landebereich hindernis- und personenfrei ist. Der Endanflug und die Landung erfolgen in der Regel gegen den Wind. Der Pilot bleibt steuerbereit, bis das Flugmodell vollständig zum Stillstand gekommen ist.
Checkpunkt 9
Ich achte stets darauf, mein Flugmodell immer in Sichtweite zu betreiben. Bis zu einer Flughöhe von 30 Metern über Grund gilt ersatzweise auch der Einsatz einer Videobrille (FPV) als Betrieb in Sichtweite. Dabei darf das Flugmodell nicht weiter entfernt geflogen werden, als es in natürlicher Sichtweite ohne Videobrille (visuelles Ausgabegerät) sicher gesteuert werden könnte. Oberhalb von 30 Metern bis 120 Meter sind FPV-Flüge nur zulässig, wenn eine zweite Person den Steuerer auf Gefahren im Flugbetrieb hinweist (Spotter).
Fazit: Der eigentliche Mehrwert durch die Regeln der zwei Modellsportvereine (gilt nur für ihre Mitglieder!) ist somit nur minimal.
Und auf Sichtweite Entfernung begrenzt zu fliegen bedeutet: dass man kaum mehr als 60-100m weit weg vom Piloten fliegen darf (und damit nicht im Wald (schon die Verdeckung von einem Baumstamm oder auch hinterm Windrad vorbei wäre außer Sichtweite für den Spotter, da gibt es keine Ausnanhme) oder weit/tief über Wald, nicht durch Gebäude durch (keine Lostplaces) fliegen darf. Also im Grunde nur über freiem Feld und schon gar kein long-range mehr... also sprich: leider nur alles was langweilig ist...
Deutlicher formulierte das auch mal ein Luftamtsmitarbeiter von einem Landesluftamt sinngemäß: FPV-Fliegen (gemeint ist vielmehr: so wie die meisten FPV bisher betreiben) ist derzeit nicht mal in der Spezifik-Kategorie genehmigungsfähig (Stand 2022). Somit sind insbesondere geschätzt 99% aller in Youtube zu findenden FPV-Aufnahmen und insbesondere auch die allermeisten FPV-Flüge die in irgendwelchen Werbefilmen oder Spielfilmen zu sehen sind schlicht illegal geflogen. Bzw. ich habe noch keine gesehen, die man so hätte legal umsetzen können (nur außerhalb von Europa!!). Was z.B. ginge: auf einer überschaubaren Wiese ohne Bäume einige Race-Gates aufzustellen und auf vielleicht 50m länge zu verteilen, wenn die FPV-Drohnen nicht zu klein sind...
Last but not least:
Im übrigen gilt zwar innerhalb von Gebäuden kein Luftrecht, aber da die meisten gewerblichen FPV-Filmaufnahmen z.B. in Industriehallen über den Köpfen von dort Angestellten geflogen werden oder dicht an denen vorbei, wurde dann eklatant gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen (siehe Auflagen der DGUV und BGs und die für sowas notwendigen Risikobewertungen wären zu dem Schluss gekommen, dass man nicht über oder so nah an diese hätte heranfliegen dürfen). Dazu kommt: da ja FPV-Flüge derzeit nicht genehmigungsfähig sind und gegen die Auflagen der Open Kategorie verstoßen (Sichtweite Problem) ist das heraus und hineinfliegen in Verbindung mit dem Flug im Gebäude und dem Problem der Arbeitschutzauflagen, legal nicht umsetzbar. Man riskiert zu dem auch noch leicht abgemahnt werden zu können, wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, wenn man gewerblich FPV Flüge anbietet und die Beweise, also das Ergebnis unter seinem Namen veröffentlicht.